Neues Kommunales Rechnungswesen

Informationen zur Umstellung auf die Doppik in Schleswig-Holstein

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Finanzbuchhaltung
 
Hier sollen Buchungsbeispiele und sonstige Problemstellungen aus der Praxis der Finanzbuchhaltung (Geschäftsbuchführung, Zahlungsverkehr) dargestellt und erörtert werden.
 

Umsatzsteuer/Vorsteuer

Für Einrichtungen und Betriebe, die umsatzsteuerpflichtig und deshalb vorsteuerabzugsberechtigt sind, wird in der Finanzplanung der zu veranschlagende Betrag für Investitionen nicht brutto (incl. der Umsatzsteuer), sondern netto (ohne die Umsatzsteuer) veranschlagt. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer und die vom Finanzamt zurückfließende Umsatzsteuererstattung werden getrennt in der  Finanzplanung (Kontenarten 744 / 652) veranschlagt. Nach nochmaliger Erörterung der buchungstechnischen Abwicklung der Vorsteuer und Umsatzsteuer mit dem  Prüfungsamt, wurde bestätigt, dass die Vor-/Umsatzsteuer nicht über die  Ergebnisrechnung zu buchen ist, sondern ergebnisneutral über Bestandskonten (Forderungen und Verbindlichkeiten). Bei den anzulegenden Konten "Vorsteuer" und "Umsatzsteuer" ist für die Abrechnung eine Unterscheidung in Steuersatz 19 % und 7 % sinnvoll. Wegen der differenzierten Budgetierung nach Ergebnisplan und investiven Maßnahmen kann es auch sinnvoll sein, für diese Unterscheidung entsprechende Konten anzulegen. Folgende Konten können angelegt werden:

16931000 VSt. 19 %, 16932000 VSt. 7 %,16933000 VSt. Investitionen 19 %

37931000 USt. 19 %, 37932000 USt. 7 %, 37933000 USt. Investitionen 19 %


Behandlung von Leasingverträgen; hier sog. Finanzierungsleasing

 

-Text folgt in Kürze-


Buchung der Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen (Kto. 4542 und 4543)

Offensichtlich gibt es keine detaillierten Vorgaben zu den Konten 4542 und 4543 hinsichtlich der Frage, ob der Anschaffungs-/Herstellungswert oder der aktuelle Restbuchwert maßgebend für die Zuordnung ist. Aus der Systematik der Konten kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Anschaffungs- bzw. Herstellungswert heranzuziehen ist, da eine Differenzierung nach den Werten 150 – 1.000 € und über 1.000 € bezogen auf den aktuellen Restwert keinen Sinn machen würde. Zudem scheint der Grund dieser Differenzierung in der Systematik der Sammelposten zu liegen (Sammelposten-Bestandskoten werden auch bei einem Verkauf nicht reduziert, der volle Verkaufspreis ist als Ertrag zu buchen) – hier scheint es sinnvoll, die Verkäufe aus Sammelposten separat zu erfassen.

 

Folglich sollte eine Zuordnung auf der Basis der Anschaffungs-/Herstellungswerte vorgenommen werden. Somit würden bei Gegenständen des Anlagevermögens auch dann die Konten 4542 und 4543 zu bebuchen sein, wenn der aktuelle Restwert 0 ist (nicht Konto 4421).


aktivierte Eigenleistungen

Bei Bauhofleistungen stellt sich oftmals die Frage, ob im Rahmen von aktivierungspflichtigen investiven Maßnahmen erbrachte Eigenleistungen zu aktivieren sind (d.h. dem (Bestands-)Konto der Baumaßnahme zu belasten sind; gleichzeitig erfolgt eine Gegenbuchung als Ertrag im Ergebnisplan). Hierfür sind die Eigenleistungen (z.B. des Bauhofes) zu melden, die im Rahmen von investiven Maßnahmen erbracht wurden.!! Nur so können die aktivierten Eigenleistungen in der Anlagenbuchhaltung erfasst werden.

Beispiele:

- der Bauhof stellt gekaufte Spielgeräte auf Spielplätzen auf

- der Bauhof erbringt Leistungen beim Bau eines Gebäudes

Dabei sind nur Herstellungskosten (Material- und Fertigungskosten) zu betrachten – nicht Verwaltungsgemeinkosten.


Buchen von Rückstellungen

Bei einigen doppischen Finanzprogrammen sind im Hintergrund Anbindungen vorhanden, die bei einigen Buchungsvorgängen beachtet werden müssen, damit ein richtiges Ergebnis erzielt wird. So sind u.a. bei der Finanzsoftware von CIP Kommunal i.d.R. ein Forderungs-/Verbindlichkeitenkonto und ein Finanzrechnungskonto bei den Sachkonten hinterlegt. Durch diesen Aufbau der Finanzsoftware sind bestimmte Buchungen nicht direkt durchführbar (u.a. Kto. Bank (Rückstellung an Bank)). So müssen insbesondere bei zahlungsneutralen Buchungen (u.a. Rückstellungen) diese Vorgaben der Software beachtet werden. Die Buchung von Rückstellungen kann unter Haushalt/Anordnungen über "zahlungsneutrale Buchung" sowie unter Doppik/Buchen durchgeführt werden (z.B. 5xxx an 26/27/28). Im Folgejahr bzw. im Jahr der (Teil-)Erledigung der Rückstellung müsste im gleichen Zuge die Rückstellung aufgelöst werden (26/27/28 an 5xxx) und dann unter Haushalt/Anordnungen über den Aufwand (hier Kto. 5xxx) der Betrag gebucht werden, damit eine Auszahlung erfolgen kann. Somit heben sich im Jahr der Auflösung der Rückstellung die  Buchungen des Aufwandes im Soll und Haben gegeneinander auf.

Beispiel: Altersteilzeitrückstellung

Bildung der Rückstellung: 5071 an 281 (zahlungsneutral)

Freistellungsphase: Gehaltszahlung z.B. aus 11102-5012 (damit Auszahlung erfolgen kann) und Auflösung der Rückstellung: 281 an 5012 (H) (zahlungsneutral)


Anbindung allgemeines Verwahrkonto an Finanzrechnung

Wegen der direkten Anbindung der Konten an die Finanzrechnung (siehe u.a. Problematik Buchung von Rückstellungen) muss auch bei dem allgemeinen Verwahrkonto auf eine richtige Anbindung geachtet werden. Sofern das allgemeine Verwahrkonto für die Zahlungen verwendet wird, die nicht sofort entsprechenden Anordnungen zugeordnet werden können, erfolgt auf diesem VV-Konto eine Art "Parken" von Beträgen. Dabei werden Beträge auf dem VV-Konto ein- und ausgebucht und anschließend - wenn die entsprechenden Anordnungen vorliegen - auf einem Sachkonto gebucht. Durch diese Buchungen können durch die direkte Anbindung von Finanzrechnungskonten Zahlungsflüsse abgebildet werden, die tatsächlich nicht vorhanden sind (Finanzrechnung wird ggfs. doppelt angesprochen). Um diese doppelte Verbuchung von Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechung zu vermeiden, sollte bei dem  allgemeinen Verwahrkonto das Finanzrechnungskonto 6721 als Einzahlungs- und als Auszahlungskonto angebunden werden. Durch die negativen Buchungen werden in der Finanzrechung die richtigen Zahlungsflüsse abgebildet.


Umstellung der Straßenbeleuchtung

Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Straßenbeleuchtung auf Energiesparlampen durch Austausch des Leuchtenkopfes handelt es sich i.d.R.nicht um eine investive Maßnahme (keine wesentliche Verlängerung der Lebensdauer, keine wesentliche Werterhöhung), sondern um (Unterhaltungs-)Aufwand.