Jahresabschluss
| Wird im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses von den
Abschlussprüfern ein Änderungsbedarf festgestellt, so ist eine Änderung
des Jahresabschlusses nur erforderlich, wenn durch die fehlerhaften
Buchungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Kommune (d.h. der
wirtschaftlichen Lage der Kommune) durch den Jahresabschluss nicht mehr
vermittelt wird. Ansonsten sind die Änderungen im folgenden Jahr zu
korrigieren. |
Überarbeitete Erläuterungen zur GemHVO-Doppik veröffentlicht
| Geändert: Erläuterung zu § 3 (Seite 5) Ergänzt: Hinweise zu § 3 (Seite 6) und zu § 22 (Seite 19) [aktuelle Erläuterungen GemHVO-Doppik]
Anm.: Weitere Überarbeitung der Erläuterungen geplant. Dabei sollen
Verweise auf Regelungen in NRW gestrichen werden. Grds. sind diese
Verweise nicht bindend.
|
Das Innenministerium stellt klar, dass Aufwendungen nicht budgetübergreifend deckungsfähig sein können
| Hinweis zur Erläuterung zu § 22 GemHVO-Doppik: ...
Die Regelung enthält keine dem § 17 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2
GemHVO-Kameral entsprechenden Bestimmungen, nach der bestimmte Ausgaben,
die nicht zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig sind bzw.
für gegenseitig Deckungsfähig erklärt werden können. Solche Regelungen
würden der Outputorientierung der doppischen Haushaltswirtschaft
widersprechen. Das doppische Haushaltsrecht lässt daher nicht zu,
Aufwendungen und Auszahlungen beispielsweise für Personal oder
Versicherungen für gegenseitig deckungsfähig zu erklären. ... |
Finanzrechnung - Muster 20
Welche Beträge sind wo darzustellen ?
| In der Finanzrechnung
(Muster 20) ist in der Spalte 5 die Summe aus dem Haushaltsansatz inkl. Nachtrag und
der aus dem Vorjahr(en) übertragenen Ermächtigungen (Haushaltsreste) darzustellen. Falls Deckungskreisauflösungen (Deckungskreise müssen nicht aufgelöst
werden) oder andere Sollveränderungen durchgeführt wurden, müssten diese
dort auch berücksichtigt werden. In der Spalte 8 sind
die neuen Ermächtigungen aus dem (abzuschließenden) Haushaltsjahr in das neue Haushaltsjahr darzustellen.
|
Änderungen zur GemHVO-Doppik und zum VV-Kontenrahmen [Regelungen Doppik]
(27. Sept. 2010)
| Mit der letzten Änderung der VV-Kontenrahmen wurden u.a. die Konten
6721 „Einzahlungen aus fremden Finanzmitteln“ und 7721 „Auszahlungen aus fremden
Finanzmitteln“ sowie die entsprechenden Kontenarten 672 und 772 eingeführt. In dem
Muster zur Finanzrechnung (Muster 20) nach § 46 GemHVO-Doppik wurde offensichtlich keine Zuordnung für
diese Kontenarten vorgenommen.
Es wurde eine Anfrage beim Innenministerium gestellt, wo diese
Kontenarten in der Finanzrechnung eingefügt werden sollen.
|
Zur
Bereichsabgrenzung D in Bezug auf die Kredite und Tilgungen
|
Die
Ziffern 1 und 2 (Euro-Währung, fremde Währung) beziehen sich auf den
Bestand des Kredites (inkl. Finanzrechnung Einzahlung Kredit) und die
Ziffern 4,
5 und 6 (Tilgungen, Umschuldungen) auf die Tilgungen (inkl.
Finanzrechnung). Das
bedeutet, dass der Kreditbestand z.B. das Konto 32173100
(Finanzrechnung 69273100) und die Tilgung 32173500 (Finanzrechnung
79273500)
oder die Umschuldung 32173400 (79273400) haben. Somit müste bei den
Tilgungen nicht auch nachgewiesen werden, ob es Euro- oder fremde
Währung ist.
Hinweis: Die Bereichsabgrenzung für
792- wurde mit der Änderung vom 29.09.2009 (Runderlass IM) für das HHJ 2010 auf
B, C, D erweitert. |
| Behandlung von Aufwendungen / Auszahlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuweisungen | Der Fachverband der
Kämmerer hat Anträge zur Änderung der GO bezügl. der Frist zur
Aufstellung der Jahresabschlüsse und der GemHVO-Doppik bezügl. der
Behandlung von Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Zusammenhang mit
gewährten Zuweisungen gestellt.
|
| Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüsse |