Neues Kommunales Rechnungswesen

Informationen zur Umstellung auf die Doppik in Schleswig-Holstein

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AnBu / Bilanz
 
Hier sollen Bilanzierungsbeispiele sowie Fälle der Vermögensbewertung aus der Praxis dargestellt und erörtert werden.

Eröffnungsbilanz

> Handreichung des Landesrechnungshofes SH über die wesentlichen Ergebnisse aus der Querschnittsprüfung "Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" [pdf-Datei]


> Kommunalbericht 2011 des Landesrechnungshofes SH: "Eröffnungsbilanzen - der holprige Start in die Doppik" [pdf-Datei]


Eigenkapital von Eigenbetrieben

- Wie setzt sich das Eigenkapital nach der Eigenkapitalspiegelmethode zusammen ? -

Laut der Ausführungsanweisungen zu § 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik ist bei der Bewertung von Eigenbetrieben das Eigenkapital im Sinne des § 266 Absatz 3 Buchstabe A HGB zugrunde zu legen. Es handelt sich hierbei um das Eigenkapital im engeren Sinne. Nach dem dem Wortlaut werden Sonderposten nicht erfasst. Das Eigenkapital im engeren Sinne enthält Zuweisungen und Zuschüsse für Vermögensgegenstände vielmehr nur dann, sofern sie nicht aufgelöst werden sollen. In diesem Fall sind sie in einer Sonderrücklage zu passivieren (vgl. § 40 Absatz 5 GemHVO-Doppik i. V. m. § 20 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung), die Bestandteil des Eigenkapitals ist. Im Ergebnis wären demnach die Sonderposten (einschl. Zuwendungen)  im Rahmen der Eigenkapitalspiegelmethode grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Etwas Anderes gilt nur für nicht aufzulösende Zuwendungen, die als Sonderrücklage zu passivieren sind


Man könnte die Auffassung vertreten, dass die im Sonderposten enthaltenen Zuweisungen (für Investitionen im Eigenbetrieb) so eine Art nachträgliche „Anschaffungs-/Herstellungskosten“ auf das Eigenkapital des Eigenbetriebs sind (da die Zuweisungen der Stadt zustehen und an den Eigenbetrieb weitergeleitet werden) und somit bei der Stadt auch irgendwie in der Bilanz auftauchen müssten. (?) In diesem Zusammenhang wäre auch über die Auswirkungen im Rahmen der konsolidierten Bilanz nachzudenken.

Bilanzierung von Leasingverträgen; hier sog. Finanzierungsleasing

 

  - Text folgt in Kürze -


Wert von Straßen, die durch Erschließungsträger unentgeltlich überlassen wurden

Bei der Erschließung von Wohnbaugebieten werden vermehrt städtebauliche Verträge bzw. Erschließungsverträge mit Erschließungsträgern zur Herstellung der Erschließungsanlagen und Vermarktung der Baugrundstücke abgeschlossen. Dabei wird oftmals die Regelung getroffen, dass die Erschließungsanlagen nach der endgültigen Herstellung durch den Erschließungsträger unentgeltlich auf die Kommune übertragen werden. 

Bei der Vermögensbewertung besteht grds. die Verpflichtung, das Anlagevermögen mit den Herstellungs-/Anschaffungskosten zu bilanzieren. Das würde bei dieser Regelung bedeuten, dass der Wert der Erschließungsanlagen für die Bilanz mit Null anzusetzen wäre bzw. keine Bilanzierung erfolgen müsste.

Vom Landesrechnungshof wird hier die Auffassung vertreten, dass die Erschließungsanlagen mit dem Herstellungswert zu aktivieren und antsprechend abzuschreiben sind. Gleichzeitig ist ein Sonderposten in gleicher Höhe zu passivieren. Der Sonderposten ist entsprechend der Nutzungsdauer der Erschließungsanlagen aufzulösen (vgl. Handreichung zur Prüfung kommunler Eröffnungsbilanzen [pdf-Datei])

In der Ergebnisrechnung ist der Vorgang ergbenisneutral, da die Abschreibung und die Auflösung gleich hohe Beträge ergeben.


Bewertung von Gebäuden im Sachwertverfahren; hier: Baumängel und Bauschäden

In Sachwertgutachten wird teilw. eine Gebäudewertminderung von Bauschäden (nach Herstellung entstanden) und Baumängeln (bei Herstellung entstanden) vorgenommen. Die Schäden werden vom Gebäudewert am Wertermittlungsstichtag in Abzug gebracht, was den bereinigten Gebäudewert darstellt. Anschließend wird der bereinigte Gebäudewert rückindiziert. Im Ergebnis werden in den Gutachten teilw. auch die Bauschäden und Baumängel zurückindiziert.

Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen.

Es besteht die Meinung, dass es sachgerecht wäre, eine Berücksichtigung der Wertminderung aufgrund von Bauschäden und Baumängeln ohne Rückindizierung vorzunehmen, da die Wertminderung auf der Grundlage der Kosten zum Bewertungszeitpunkt geschätzt werden, die zur Beseitigung der (behebbaren) Schäden und Mängel aufzuwenden sind. Es geht um eine Kosteneinschätzung zum Bewertungszeitpunkt. Eine Rückindizierung der Baumängel/Bauschäden würde das Bild verfälschen, da die Wertberichtigung zu gering ausfällt.

Diese Auffassung scheint der Landesrechnungshof auch zu vertreten (vgl. Handreichung zur Prüfung kommunler Eröffnungsbilanzen, Ziffer 5.2.11, Seite 47 [pdf-Datei]).

In der Handlungsempfehlung des Innovationsrings NKR-SH zur Vermögensbewertung wird dagegen die Auffassung vertreten, dass auch die Bauschäden/Baumängel in die Rückindizierung einbezogen werden müssen (vgl. Handlungsempfehlung Vermögen, Anlage 4, Sachwertverfahren).  


Anlagegüter mit mehreren Eigentümern

Problemstellung:

Eine Verwaltungsgemeinschaft erwirbt Anlagegüter. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen allen beteiligten Gemeinden trägt die kameral buchende Gemeinde A 70% dieser Investitionskosten. Es verbleiben für die doppisch geführten Gemeinden B, C und D Gesamtkosten in Höhe von 3.300 EURO. Die gleiche Vereinbarung regelt, dass zur Abrechnung zwischen diesen drei Gemeinden diese vorgenannten Gesamtkosten wieder gleich 100 gesetzt und nach folgendem Schlüssel abgerechnet werden:
B = 36,25% = 1.196,25 EURO / C = 27,50% = 907,50 EURO / D = 36,25% = 1.196,25 EURO
Somit wäre die Buchung und Abschreibung im Sinne von § 43 Abs.3 GemHVO Doppik in C über den Sammelposten vorzunehmen, in B und D im Standardsachkonto "Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge" (0700). Das bedeutet im Ergebnis, dass ein und dasselbe Anlagegut in C über 5 Jahre, in B und D über 15 Jahre abzuschreiben wäre, von der buchhalterischen Erfassung in A (kameralen Welt) mal ganz abzusehen.
Lösungsansatz:

Bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen ist auch bei geteiltem Eigentum auf die Gesamt-AHK abzustellen. Selbst wenn der wertmäßige Eigentumsanteil der einzelnen Gemeinden 1.000 EUR nicht übersteigt, sind die Gegenstände nicht in Sammelposten zu erfassen, § 43 Abs. 3 GemHVO-Doppik findet keine Anwendung. Liegen die Gesamt-AHK des jeweiligen Vermögensgegenstands über netto 1.000 EUR, sind diese bei allen Gemeinden mit den wertmäßigen Eigentumsanteilen als Anlagegüter unter der jeweiligen Bilanzposition (Standardsachkonto) zu verbuchen. Für dieses Verfahren spricht auch, dass bei einer Orientierung an den tatsächlichen Anschaffungskosten der jeweiligen Gemeinde die Voraussetzung der selbständigen Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist. Der dem Kostenanteil entsprechende "Teil-"Gegenstand wäre nicht alleine nutzbar.
Hierdurch wird die Einheitlichkeit und damit die Transparenz in erheblichem Umfang gefördert, da sowohl die Abschreibungszeiträume als auch die Bilanzpositionen, unter der der jeweilige Gegenstand verbucht wird, sich bei allen "Eigentumsgemeinden" entsprechen. Bereits dieses Resultat spricht aus praktischen Gesichtspunkten für dieses Verfahren.


Straßen(aus)baubeiträge / nachträgliche Anliegerbeiträge

Ausbaubeiträge und nachträgliche Anliegerbeiträge stellen keine nachträglichen Anschaffungs-/Herstellkosten des Grundstücks/Gebäudes dar. Ausbaubeiträge und nachträgliche Anliegerbeiträge sind als Aufwand in der Kontenart 522 (Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens) zu erfassen.  ...  [Urteil BFH 1990]