Eröffnungsbilanz
> Handreichung
des Landesrechnungshofes SH über die wesentlichen Ergebnisse aus der
Querschnittsprüfung "Eröffnungsbilanzen kommunaler Körperschaften" [pdf-Datei]
> Kommunalbericht 2011 des Landesrechnungshofes SH: "Eröffnungsbilanzen - der holprige Start in die Doppik" [pdf-Datei]
Eigenkapital von Eigenbetrieben
- Wie setzt sich das Eigenkapital nach der Eigenkapitalspiegelmethode zusammen ? -
Laut der Ausführungsanweisungen zu
§ 55 Abs. 3 GemHVO-Doppik ist bei der Bewertung von Eigenbetrieben das
Eigenkapital im Sinne des § 266 Absatz 3 Buchstabe A HGB zugrunde zu legen. Es
handelt sich hierbei um das Eigenkapital im engeren Sinne. Nach dem dem Wortlaut
werden Sonderposten nicht erfasst. Das Eigenkapital im engeren Sinne enthält
Zuweisungen und Zuschüsse für Vermögensgegenstände vielmehr
nur dann, sofern
sie nicht
aufgelöst werden sollen. In diesem Fall sind
sie in einer Sonderrücklage zu passivieren (vgl. § 40 Absatz 5 GemHVO-Doppik i.
V. m. § 20 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung), die Bestandteil des Eigenkapitals
ist. Im
Ergebnis wären demnach die Sonderposten (einschl. Zuwendungen) im Rahmen der
Eigenkapitalspiegelmethode grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Etwas Anderes
gilt nur für nicht aufzulösende Zuwendungen, die als Sonderrücklage zu
passivieren sind
Man könnte die Auffassung vertreten, dass die im Sonderposten enthaltenen
Zuweisungen (für Investitionen im Eigenbetrieb) so eine Art nachträgliche
„Anschaffungs-/Herstellungskosten“ auf das Eigenkapital des Eigenbetriebs sind
(da die Zuweisungen der Stadt zustehen und an den Eigenbetrieb weitergeleitet
werden) und somit bei der Stadt auch irgendwie in der Bilanz auftauchen müssten.
(?) In diesem Zusammenhang wäre auch über die Auswirkungen im Rahmen der konsolidierten Bilanz nachzudenken.
Bilanzierung von Leasingverträgen; hier sog. Finanzierungsleasing
- Text folgt in Kürze -
Wert von Straßen, die durch Erschließungsträger unentgeltlich überlassen wurden
Bei der Erschließung von Wohnbaugebieten werden vermehrt städtebauliche Verträge bzw. Erschließungsverträge mit Erschließungsträgern zur Herstellung der Erschließungsanlagen und Vermarktung der Baugrundstücke abgeschlossen. Dabei wird oftmals die Regelung getroffen, dass die Erschließungsanlagen nach der endgültigen Herstellung durch den Erschließungsträger unentgeltlich auf die Kommune übertragen werden.
Bei der Vermögensbewertung besteht grds. die Verpflichtung, das Anlagevermögen mit den Herstellungs-/Anschaffungskosten zu bilanzieren. Das würde bei dieser Regelung bedeuten, dass der Wert der Erschließungsanlagen für die Bilanz mit Null anzusetzen wäre bzw. keine Bilanzierung erfolgen müsste.
Vom Landesrechnungshof wird hier die Auffassung vertreten, dass die Erschließungsanlagen mit dem Herstellungswert zu aktivieren und antsprechend abzuschreiben sind. Gleichzeitig ist ein Sonderposten in gleicher Höhe zu passivieren. Der Sonderposten ist entsprechend der Nutzungsdauer der Erschließungsanlagen aufzulösen (vgl. Handreichung zur Prüfung kommunler Eröffnungsbilanzen [pdf-Datei])
In der Ergebnisrechnung ist der Vorgang ergbenisneutral, da die Abschreibung und die Auflösung gleich hohe Beträge ergeben.
Bewertung von Gebäuden im Sachwertverfahren; hier: Baumängel und Bauschäden
In Sachwertgutachten wird teilw. eine Gebäudewertminderung von Bauschäden (nach Herstellung entstanden) und Baumängeln (bei Herstellung entstanden) vorgenommen. Die Schäden werden vom Gebäudewert am Wertermittlungsstichtag in Abzug gebracht, was den bereinigten Gebäudewert darstellt. Anschließend wird der bereinigte Gebäudewert rückindiziert. Im Ergebnis werden in den Gutachten teilw. auch die Bauschäden und Baumängel zurückindiziert.
Hierzu gibt es unterschiedliche Auffassungen.
Es besteht die Meinung, dass es sachgerecht wäre, eine Berücksichtigung der Wertminderung aufgrund von Bauschäden und Baumängeln ohne Rückindizierung vorzunehmen, da die Wertminderung auf der Grundlage der Kosten zum Bewertungszeitpunkt geschätzt werden, die zur Beseitigung der (behebbaren) Schäden und Mängel aufzuwenden sind. Es geht um eine Kosteneinschätzung zum Bewertungszeitpunkt. Eine Rückindizierung der Baumängel/Bauschäden würde das Bild verfälschen, da die Wertberichtigung zu gering ausfällt.
Diese Auffassung scheint der Landesrechnungshof auch zu vertreten (vgl. Handreichung zur Prüfung kommunler Eröffnungsbilanzen, Ziffer 5.2.11, Seite 47 [pdf-Datei]).
In der Handlungsempfehlung des Innovationsrings NKR-SH zur Vermögensbewertung wird dagegen die Auffassung vertreten, dass auch die Bauschäden/Baumängel in die Rückindizierung einbezogen werden müssen (vgl. Handlungsempfehlung Vermögen, Anlage 4, Sachwertverfahren).
Anlagegüter mit mehreren Eigentümern
Problemstellung:
Eine Verwaltungsgemeinschaft erwirbt Anlagegüter. Aufgrund der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen allen beteiligten Gemeinden trägt
die kameral buchende Gemeinde A 70% dieser Investitionskosten. Es verbleiben
für die doppisch geführten Gemeinden B, C und D Gesamtkosten
in Höhe von 3.300 EURO. Die gleiche Vereinbarung regelt, dass zur Abrechnung
zwischen diesen drei Gemeinden diese vorgenannten Gesamtkosten wieder gleich 100
gesetzt und nach folgendem Schlüssel abgerechnet werden:
B = 36,25% = 1.196,25 EURO / C = 27,50% = 907,50 EURO / D = 36,25% = 1.196,25 EURO
Somit wäre die Buchung und
Abschreibung im Sinne von § 43 Abs.3 GemHVO Doppik in C über den
Sammelposten vorzunehmen, in B und D im Standardsachkonto
"Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge" (0700). Das bedeutet im
Ergebnis, dass ein und dasselbe Anlagegut in C über 5 Jahre, in B und D über 15 Jahre abzuschreiben wäre, von der buchhalterischen Erfassung
in A (kameralen Welt) mal ganz abzusehen.
Lösungsansatz:
Bei der Zuordnung
von Vermögensgegenständen ist auch bei geteiltem Eigentum auf die Gesamt-AHK
abzustellen. Selbst wenn der wertmäßige Eigentumsanteil der einzelnen Gemeinden
1.000 EUR nicht übersteigt, sind die Gegenstände nicht in Sammelposten zu
erfassen, § 43 Abs. 3 GemHVO-Doppik findet keine Anwendung. Liegen die
Gesamt-AHK des jeweiligen Vermögensgegenstands über netto 1.000 EUR, sind diese
bei allen Gemeinden mit den wertmäßigen Eigentumsanteilen als Anlagegüter unter
der jeweiligen Bilanzposition (Standardsachkonto) zu verbuchen. Für
dieses Verfahren spricht auch, dass bei einer Orientierung an den tatsächlichen
Anschaffungskosten der jeweiligen Gemeinde die Voraussetzung der selbständigen
Nutzbarkeit nicht mehr gegeben ist. Der dem Kostenanteil entsprechende
"Teil-"Gegenstand wäre nicht alleine nutzbar.
Hierdurch wird die Einheitlichkeit und damit die Transparenz in erheblichem
Umfang gefördert, da sowohl die Abschreibungszeiträume als auch die
Bilanzpositionen, unter der der jeweilige Gegenstand verbucht wird, sich bei
allen "Eigentumsgemeinden" entsprechen. Bereits dieses Resultat spricht aus
praktischen Gesichtspunkten für dieses Verfahren.
Straßen(aus)baubeiträge / nachträgliche Anliegerbeiträge
Ausbaubeiträge und nachträgliche Anliegerbeiträge stellen keine nachträglichen
Anschaffungs-/Herstellkosten des Grundstücks/Gebäudes dar. Ausbaubeiträge und nachträgliche Anliegerbeiträge sind als Aufwand in der Kontenart 522 (Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen
Vermögens) zu erfassen. ... [Urteil BFH 1990]